Würzburg, 9. Juli 2022
Jede Probe hat ein Ende – Probezeit verkürzen
Gültigkeit: 5 Jahre
Die Jungen Liberalen Unterfranken fordern mehr Freiheit für Fahranfänger. Wir wollen sicherheitsbewusstes Fahren belohnen und nicht mehr unter das Zwangsinstrument der Probezeit stellen.
Konkret setzen wir uns für eine freiwillige Verkürzungsmöglichkeit der Probezeit ein. Dieses soll beispielsweise ähnlich zum "Allianz BonusDrive-Programm" funktionieren, indem ein portabler Sender im Auto installiert und dieser mit dem Smartphone per Bluetooth verbunden wird.
Der Sender dient dazu die Fahrparameter des Fahrzeugs zu messen. Sofern eine konstante Verbindung zum Smartphone besteht wird nach der Fahrt die Qualität der Fahrt nach 4 Kriterien (Beschleunigung, Geschwindigkeit, Kurvenfahrverhalten und Bremsverhalten) nach Punkten bewertet. Dabei kann man bis zu 100 Punkten pro Fahrt für ordnungsgemäßes Fahren erhalten. Die Einzelbewertungen pro Fahrt fließen schließlich in eine monatliche Bewertung ein, die einen Durchschnitt der erhaltenen Punkte errechnet. Zwölf Monate nach Probezeitbeginn wird der Jahresdurchschnitt der Monatsbewertungen berechnet und durch den entstandenen Jahrespunktedurchschnitt wird über die Verkürzung der Probezeit entschieden.
Die Punktetabelle soll sich wie folgt darstellen:
0-50 Jahrespunkte: keine Verkürzung.
51-60 Punkte: 2 Monate Verkürzung.
61-70 Punkte: 4 Monate Verkürzung.
71-80 Punkte: 8 Monate Verkürzung.
81-90 Punkte: 10 Monate Verkürzung.
91-100 Punkte: 12 Monate Verkürzung.
Dieses Angebot soll freiwillig sein. Die Messung beginnt erst mit Einrichtung des Senders und der Installation der dazugehörigen Applikation auf dem Smartphone in Verbindung mit dem Log In des dazugehörigen Straßenverkehrsamtes, wo auch die gesammelten Daten auf eine Datenbank weitergeleitet werden. Das zuständige Straßenverkehrsamt entscheidet nach den automatisiert errechneten Punkten über die Verkürzung. Eine Verkürzung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn pro Monat mindestens an 15 Tagen oder insgesamt an 180 Tagen im Jahr Messdaten übermittelt wurden.
Das zuständige Straßenverkehrsamt wird ausschließlich diese automatisch errechneten Punkte und die Häufigkeit mit welcher Daten übertragen werden speichern. Die der Berechnung zu Grunde liegenden Daten dürfen nicht langfristig gespeichert werden.
In Grenzfällen steht der Behörde ein Ermessen zu. Eine Verkürzung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Probezeit über eine begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist.